RechtsanwaltThomas Polzin
Gräfstraße 11381241 München-Pasing
Seit einigen Jahren ergehen nach einer gesetzlichen Änderung Entscheidungen des BGH zum Thema Schönheitsreparaturen. Seither sind viele Fragen bundeseinheitlich entschieden und damit lokale Rechtsprechungstendenzen an Amtsgerichten zurückgefahren worden.
Unter Schönheitsreparaturen wird die Beseitigung von Gebrauchsspuren verstanden. Sie sind
Wir bitten Folgendes zu beachten:
Neben der Vertretung von Mandanten bei Streitigkeiten im Bereich von Schönheitsreparaturen nach Beendigung eines Mietverhältnisses vertreten wir Sie in weiteren - jedoch nicht allen - Bereichen des Mietrechts. Eine genaue Auflistung dazu finden Sie über den Link oberhalb.
Im Mietvertrag muß geregelt sein, wer Schönheitsreparaturen auszuführen hat. Die früher üblichen -- unwirksamen -- festen Renovierungsfristen findet man nur mehr in älteren Mietverträgen. Heute wird (im Einklang mit der Rechtsprechung) darauf abgestellt, ob eine Schönheitsreparatur auf Grund des Zustands und des Grades der Abnutzung erforderlich ist. Dies sind dann „weiche" Renovierungsfristen.
Die Rechtsprechung zu dem, was ein Mieter tun und lassen darf oder was ein Vermieter bei Vertragsende erwarten darf, ist zu vielgestaltig, um sie hier abschließend darzustellen.
Während des laufenden Mietverhältnisses bspw. darf ein Mieter zwar bei der Farbgebung seinem Geschmack nachgeben; er darf aber bei Vertragsende nicht erwarten, daß in kräftigen Farben gestrichene Wände/Türen/Heizkörper die ungeteilte Zustimmung des Vermieters finden. Die muß dieser nicht abnehmen.
Beide Seiten sind hier gut beraten, sich hier vor dem Vertragsende zu einer Vorbesichtigung zu treffen.
Schönheitsreparaturen Wohnung / Haus - was ist noch wichtig?