RechtsanwaltThomas Polzin
Gräfstraße 11381241 München-Pasing
Neben Informationen zum Thema "Pflichtteil" informieren wir Sie hier auch zu den Sachverhalten "Schenkung zu Lebzeiten" weiter unten auf dieser Seite.
Über den eingerahmten Info-Block gelangen Sie zu weiteren Infos, unter Anderem zu "Erbengemeinschaften".
Viele Menschen verschenken bereits zu Lebzeiten Teile ihres Vermögens wie Immobilien oder andere Werte.
Solange die Schenkungen an Personen erfolgen, die auch ihre gesetzlichen Erben sind, entsteht in der Regel kein Problem.
Wird allerdings ein gesetzlicher Erbe durch Testament übergangen und sind die Schenkungen an Dritte erfolgt, dann hat dieser ein Pflichtteilsrecht, das betragsmäßig die Hälfte des gesetzlichen Erbes ausmacht.
Das Gesetz gibt Pflichtteilsberechtigten das Recht, vom Erben Auskunft über den am Sterbetag vorhandenen Nachlaß zu erlangen.
Wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen hat, dann haben Pflichtteilsberechtige zusätzlich Anspruch auf Auskunft gegen den Erben, ob, wann und welche Schenkungen in den 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers vorgenommen wurden. Sie werden der Bemessungsgrundlage des Pflichtteils hinzugerechnet.
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